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Statuten der cittàslow / slowcity - Bewegung

Art. 1

Von den Städten Greve in Chianti - Orvieto - Bra - Positano und der Slowfood - Bewegung wurde eine Bewegung gegründet, mit der Bezeichnung: "cittaslow – slowcity - internationales Netz der lebenswerten Städte" und wird kurz "cittaslow / slowcity " genannt.

Die Bewegung verwendet ein eigenes Markenzeichen, das eine "orangefarbene Schnecke mit der Stadt auf dem Rücken und dem darunter liegendem Schriftzug cittaslow" zeigt, dessen Verwendung reglementiert ist.

Art. 2

Die Bewegung hat ihren Hauptsitz in Greve in Chianti Piazza Matteotti 8 und kann weitere Tochtersitze haben. Die Tochtersitze stimmen mit den kommunalen Verwaltungssitzen der Gründungsstädte überein und bedürfen der Zustimmung durch die Versammlung Bewegung.

Art. 3

Die Bewegung ist gemeinnützig und hat als Ziel die Kultur des Lebenswerten zu fördern und zu verbreiten über Erforschung, Versuche, Anwendung von Lösungen zur Organisation der Stadt.

Die grundlegenden Prinzipien sind im Gründungsakt aufgeführt und werden ausdrücklich genehmigt und vorliegendem Statut als Bestandteil unter A) beigefügt.

Die gemeinsamen Mittel der Bewegung bestehen aus:

Mitgliedsbeiträge für den Beitritt und die Jahresmitgliedschaft;

  • Eventuelle Reserven aus Haushaltsüberschüssen
  • Eventuelle Schenkungen, Fördermittel und Zuschüsse
  • Eventuelle Zahlungen von der öffentlichen Hand und von Privatleuten.

Art. 4

Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Bis zum 31. Januar des Folgejahres wird vom Koordinationskomitee die Bilanz und ein Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr vorgelegt, die der Vollversammlung zur Billigung vorgelegt werden müssen.

Art. 5

Der Bewegung können alle italienischen und ausländischen Städte beitreten, die nicht mehr als 50.000 Einwohner haben und nicht Provinz- oder Bezirkshauptstadt sind, vorbehaltlich anderer Entscheidungen der durch die Führungsorgane der Bewegung.

Als Mitglieder sind territoriale öffentliche Einrichtungen zulässig, deren Antrag vom Koordinationskomitee mit unwiderruflichem Beschluss angenommen wird und die innerhalb von 2 Wochen nach Aufnahme die Einschreibungsgebühr überweisen, deren Höhe vom Koordinationskomitee festgelegt wurde.

Die Mitglieder die ihre Kündigung nicht bis zum 30. September eines Jahres vorgelegt haben sind auch im Folgejahr Mitglieder und haben die Jahresmitgliedbeiträge zu entrichten.

Die Teilnahme von öffentlichen oder privaten Einrichtungen ist nur gestattet, wenn der Gründungsakt unterschrieben wird, vorbehaltlich internationaler Städtevereinigungen, die als Vereinigung beitreten können.

Art. 6

Die Mitglieder sind angehalten die Vorschriften des vorliegenden Statuts und die Beschlussfassungen des Koordinationskomitees zu beachten, deren Missachtung in schweren Fällen und in begründeten Fällen zum Ausschluss des Mitglieds führen kann. Ein Ausschluss kann auch bei nachweislichem Handeln gegen die Grundsätze der Gesellschaft erfolgen.

Beitrittsstädte sind solche Städte, in denen:

  • eine Umweltpolitik gemacht wird, die als Zielsetzung den Erhalt und die Förderung von regionalen Besonderheiten und des städtischen Charakters hat, wobei Recyclingtechnik und Mehrwegsysteme bevorzugt gefördert werden;
  • eine Politik der Infrastrukturen betrieben wird, die funktionell sind für die Aufwertung der Flächen und nicht für die reine Belegung;
  • die Anwendung von Technologien zur Verbesserung der Umweltqualität und der Stadtstruktur eingesetzt werden; in denen die Produktion und Verbrauch von natürlich erzeugten und umweltverträglichen Lebensmitteln angeregt wird, unter Ausschluss von genmanipulierten Produkten. Ebenso sollen, falls nötig, eigene Schutzbeauftragte eingesetzt werden, falls die regionaltypische Produktion in Schwierigkeiten ist;
  • die autochthonen (regionaltypischen) Produkte geschützt werden, die ihre Wurzeln in der Kultur und Tradition haben und die zur regionalen Besonderheit beitragen, wobei Flächen und Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, um den direkten Kontakt zwischen Verbrauchern und Qualitätserzeugern zu fördern.
  • die Qualität der Gastfreundschaft gefördert wird, als eine echte Verbindung mit der Gemeinschaft mit ihrer Besonderheit. Alle Hindernisse, welche die ausgedehnte Nutzung der städtischen Ressourcen beinträchtigen sollen aus dem Weg geräumt werden.
  • bei allen Bürgern und nicht nur in den Arbeitskreisen das Bewusstsein gefördert wird in einer cittaslow / slowcity zu Leben, mit besonderem Augenmerk auf die Jugend und Schulen und eine systematische Einführung der Geschmackserziehung.

Art. 7

Die Städte verpflichten sich:

  • die Initiativen der cittàslow / slowcity zu unterstützen und die Aktivitäten bekannt zu machen, die zur Erreichung der Ziele der Bewegung eingesetzt wurden;
  • die Entscheidungen der Cittàslow / slowcity, unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten anzuwenden und die Kontrolle durch die Beauftragten der Bewegung mit den Parametern, die zur Bewertung der Ergebnisse der Aktivitäten vereinbart werden, zu unterstützen;
  • im Bereich der eigenen Möglichkeiten zu den Initiativen von allgemeinem Interesse beizutragen, welche zur Bewertung der Ergebnisse der Aktivitäten vereinbart werden.

Art. 8

Die Mitgliedsstädte haben die Möglichkeit:

  • im eigenen Stadtzeichen das Markenzeichen "cittaslow / slowcity" zu führen
  • die Nutzung des Warenzeichens für alle Initiativen und Aktivitäten, öffentlicher und privater Natur, zu gestatten, die zur Erreichung der Ziele der Bewegung beitragen, gemäß der Bedingungen, die mit eigenem Reglement von der Bewegung geregelt wird.
  • an den Initiativen teilzunehmen, die auf der Ebene der Bewegung durchgeführt werden, diese im Rahmen der festgelegten Bedingungen, Modelle und Strukturen zu nutzen.

Art. 9

Die Organe der Bewegung sind:

  • die Vollversammlung
  • das Koordinationskomitee
  • der Präsident

Art. 10

Die Vollversammlung tagt mindestens einmal jährlich; sie setzt sich zusammen aus den Vertretern der Mitgliedsstädte und gemäß den ordnungsgemäßen Vorschriften.

Die Städte werden durch ihren Bürgermeister oder seinen Stellvertreter vertreten:

Sie wird vom Präsidenten einberufen und versammelt sich jährlich, jeweils in einer anderen Stadt.

Die Vollversammlung beschließt:

  • die Hauptziele für das laufende Jahr und die Arbeitsrichtlinien, die Bewertungskriterien und die erforderlichen Strukturen und diese zu bemessen;
  • die Initiativen von allgemeinem Interesse und das erforderliche Budget, hierin eingeschlossen die Kosten für die Koordinationstätigkeiten und der entsprechende Jahresmitgliedsbeitrag.

Die Vollversammlung ernennt das Koordinationskomitee:

An der Vollversammlung können alle ordentlichen Mitglieder mit bezahlter Jahresmitgliedschaft teilnehmen.

Die Vollversammlung hat sich ordentlich versammelt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich oder mit gültigen Vertretungsvollmachten anwesend sind und entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

Für Änderungen an den Statuten ist die Anwesenheit von mindestens Dreiviertel der Mitglieder erforderlich und erfordert die Zustimmung von der Mehrheit der Anwesenden.

Die Mitglieder können sich ausschließlich von anderen Mitgliedern vertreten lassen, aber niemand darf mehr als drei Stimmen abgeben.

Art. 11

Das Koordinationskomitee setzt sich zusammen aus:

  • ein Vertreter von Slow Food
  • den Vertretern der Städte Bra, Greve in Chianti, Orvieto, Positano und die der Bewegung ihren Ursprung gegeben haben
  • eine veränderliche Anzahl von Vertretern der Mitgliedsstädte, wobei die Anwesenheit eines jeden Landes gewährleistet sein muss
  • eventuelle Vertreter internationaler Organisationen der Städte.

Das Koordinationskomitee, mehrheitlich:

  • beschließt die Beitrittsbedingungen für die Städte
  • entscheidet über Mitgliedsanträge von Städten und über eventuelle Ausschlüsse
  • beschließt, welche Schritte eingeleitet werden, um die Entscheidungen der Vollversammlung

durchzuführen

  • Überwacht die Nutzung des Markenzeichens cittaslow / slowcity seitens der Städte
  • Genehmigt der Haushalt und die Buchführung der Bewegung

Das Koordinationskomitee benennt den Präsidenten, der operativen Koordinator und den Generalsekretär.

Art. 12

Der Präsident vertritt die Bewegung und leitet die Vollversammlung und das Koordinationskomitee. Der Präsident ernennt einen operativen Koordinator zur Leitung der Aktivitäten der Bewegung.

Art. 13

Die Vollversammlung kann ein internes Reglement verwenden um vorliegendes Statut anzuwenden, mit dem Ziel ein besseres Funktionieren der Bewegung zu gewährleisten unter Berücksichtigung der Auflagen des Statuts.

Art. 14

Die Vollversammlung hat sich ordentlich versammelt, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich oder mit gültigen Vertretungsvollmachten anwesend sind und entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Für Änderungen an den Statuten ist die Anwesenheit von mindestens Dreiviertel der Mitglieder erforderlich und erfordert die Zustimmung von der Mehrheit der Anwesenden.

Art. 15

Die Vollversammlung ernennt einen Buchprüfer zur jährlichen Prüfung der Bücher, welcher seine Aufgaben gemäß den gesetzlichen Vorgaben durchführt.

Art. 16

Die Auflösung der Vollversammlung wird von der Vollversammlung beschlossen, die einen oder mehrere Konkursverwalter und beschließt die ordentliche Aufteilung des Vermögens.